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AGB
(Gültig für alle Reisen mit Reisebeginn ab 01.01.2025)
Bitte beachten Sie die geänderten Stornobedingungen für alle Reisen mit Reisebeginn ab 01.01.2025,
insbesondere die Punkte 6.3 und 7.3.
Die nachstehenden Bedingungen werden bei wirksamer Vereinbarung Inhalt des zwischen Ihnen als Reisendem und dem Reiseveranstalter Rotel Tours - Das Rollende Hotel, Georg Höltl GmbH & Co. KG, Herrenstraße 11, D-94104 Tittling, Telefon +49 (0)8504-404-0, Telefax +49 (0)8504-404-27, Email info@rotel.de (im Folgenden als „Rotel“ bezeichnet), ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - 651y des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der Artikel 250 und 252 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde Rotel den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann auf den von Rotel ausgegebenen Anmeldescheinen oder über das Online-Formular auf der Internetseite von Rotel-Tours erfolgen.
1.2 Die Reiseausschreibung im Katalog stellt noch kein Angebot im Rechtssinne dar, sie geht den Vertragserklärungen voraus (eine sogenannte Invitatio ad offerendum). Zur Möglichkeit von Änderungen wird auf Ziffer 13.3 verwiesen.
1.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch Rotel zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermittelt, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Artikel 250 § 6 Absatz 1 Satz 2 EGBGB hat, da der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.4 Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt die Reisebestätigung nicht. Dies gilt auch für Anmeldungen über das Online-Formular auf der Rotel- Tours-Internetseite. Hier erhält der Kunde zunächst lediglich eine Eingangsbestätigung. Die Eingangsbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Angebots des Kunden dar.
1.5 Externe Vermittler wie Reisebüros sind von Rotel nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Katalogs, dieser Reisebedingungen oder der Reisebestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen.
1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Textnachrichten/SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Zahlungsweise
2.1 Rotel und eventuell beteiligte Reisevermittler/Reisebüros dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, soweit ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag abgeschlossen wurde und Reisenden Kunden der Sicherungsschein gemäß § 651r BGB mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Rotel zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Rotel berechtigt, nach Mahnung mit einer Fristsetzung von 7 Tagen zur Zahlung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
2.3 Bei Buchungen innerhalb eines 28-Tageszeitraum vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
3. Leistungen des Reisevertrags
3.1 Leistungsbeschreibung
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im jeweils gültigen Katalog und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind bindend. Rotel behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vorzunehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Zusicherungen des Vertragsinhalts von Seiten der Reisebüros und den örtlichen Reiseleitern sind nur bei Genehmigung durch Rotel in Textform verbindlich.
3.2 Rotel Busse - das „Rollende Hotel“
Soweit im Katalog oder in einer Reisebeschreibung Übernachtung im „Rollenden Hotel“ vorgesehen ist, nächtigt der Kunde in den Rotel-Kabinen. Jeder Bus, ausgenommen die Allradfahrzeuge, ist mit einer herstellerspezifischen Lüftungsanlage ausgestattet. Anspruch auf eine Vollklimaanlage oder deren Betrieb besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf den Bus eines bestimmten Typs oder eine bestimmt Kabine.
3.3 Flugbeförderung
3.3.1 Rotel informiert den Reisenden vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) auch im Hinblick auf sämtliche im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
3.3.2 Sollte bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht feststehen, so ist Rotel verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft(en) zu benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Kenntnis besteht, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird der Reisende informiert werden.
3.3.3 Wenn die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wechseln sollte, wird Rotel den Reisenden unverzüglich mit angemessenen Mitteln über den Wechsel informieren.
3.3.4 Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/ index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Rotel in Tittling einzusehen.
3.3.5 Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Der Veranstalter legt erst mit den Reiseunterlagen die Flugzeiten endgültig fest. Die Gruppenpreise der Fluggesellschaften sind Ausgangspunkt der Kalkulation der Flugpreise innerhalb der Reisepreise. Die Reisepreise können nach Maßgabe dieser AGB durch Rotel z.B. dann erhöht werden, wenn die Fluggesellschaften die Gruppenpreise erhöhen, die Fluggesellschaft wechselt, bei Kapazitätsveränderungen oder später Buchung.
3.4 Nebenkosten
Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis enthalten. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist, sind sie unmittelbar vor Ort zu zahlen. Dies gilt auch für Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Ausflügen oder Fremdleistungen Dritter.
3.5 Sofern eine Verpflegung durch Rotel Bestandteil der Reiseleistung ist, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf vegetarische, vegane, glutenfreie oder allergenfreie Verpflegung.
4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn
4.1 Im Hinblick auf die besondere Eigenart und den Charakter der Reisen mit Rotel bleiben Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Rotel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Rotel ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Grund der Leistungsänderung auf einem dauerhaften Datenträger - z.B. mittels Email, Textnachricht/SMS oder Sprachnachricht - klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
4.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Rotel gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Rotel gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. Die teilweise anderweitige Unterbringung der Reisenden in einem Hotel statt in einer Rotel-Bus-Kabine ist dabei nicht als erhebliche Änderung anzusehen.
4.4 Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Rotel für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.5 Soweit Übernachtungen im Rollenden Hotel unter Berücksichtigung solcher Umstände unmöglich werden sollten, wird der Kunde auf Campingplätzen mit gleichen Standards untergebracht. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Unterbringung in Hotels.
5. Preisänderungen
5.1 Die Reisepreise für den Katalog 2025 wurden im Juli 2024 kalkuliert.
5.2 Rotel ist ausdrücklich im Rahmen der §§ 651f, 651g BGB und den nachfolgenden Bestimmungen befugt, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
5.3 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Rotel den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.4 Die Preiserhöhung berechnet sich dabei wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 5.2 a) kann Rotel den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Rotel vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Rotel vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gemäß 5.2 b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gemäß 5.2 c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Rotel verteuert hat.
5.5 Rotel ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 5.2 a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Rotel führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag durch Rotel zu erstatten. Rotel darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Rotel tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Rotel hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.6 Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
5.7 Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann Rotel den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die gleichzeitig mit der Preiserhöhung mitgeteilt wurde, entweder die Änderung anzunehmen oder aber unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Rotel gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6. Rücktritt durch den Reisenden / Rücktrittsgebühren / Widerruf
6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist formfrei möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Rotel bzw. dem buchenden Reisevermittler/Reisebüro. Es wird jedoch empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2.1 Wenn der Reisende vor Reisebeginn zurücktritt oder die Reise nicht antritt, so verliert Rotel den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Rotel eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Rotel zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Rotel unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.2.2 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
6.3 Rotel hat die unten genannte Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen pauschaliert festgelegt.
STORNOBEDINGUNGEN:
Bis 75 Tage vor Beginn: 10 % des Reisepreises
74 bis 45 Tage vor Beginn: 30% des Reisepreises
44 bis 25 Tage vor Beginn: 50% des Reisepreises
24 bis 10 Tage vor Beginn: 80% des Reisepreises
9 bis 1 Tage vor Beginn: 90% des Reisepreises
Bei Nichtantritt der Reise: 100% des Reisepreises
Die Pauschale berechnet sich nach dem Endreisepreis für den betroffenen Reisenden und unter Beachtung des Zugangs seiner Rücktrittserklärung bei Rotel.
6.4 Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandene bare Auslagen und Visakosten werden unabhängig von den Stornokosten berechnet.
6.5 Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch Rotel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann der Veranstalter vom Kunden entsprechenden Ersatz verlangen.
6.6 Es bleibt dem Reisenden jedenfalls unbenommen, Rotel gegenüber nachzuweisen, dass Rotel überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Rotel nach Maßgabe der obigen Bestimmungen geforderte Entschädigungspauschale.
6.7 Rotel behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete auf den Einzelfall bezogene Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Bei diesem Fall ist Rotel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.8 Wenn Rotel infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat Rotel unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, entsprechend zu leisten.
6.9 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von Rotel durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass ein Dritter an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Eine derartige Erklärung des Reisenden ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Rotel sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.10 Rotel empfiehlt jedenfalls eindringlich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit zur Abmilderung finanzieller Risiken.
6.11 Rotel Tours weist darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für die auf der Internetseite angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern ausschließlich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, der Reisende kann bei einer Online-Buchung seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, diese ist vielmehr bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist aber möglich (siehe oben 6.1). Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Internetbuchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
7. Umbuchungen
7.1 Es besteht kein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf eine Umbuchung (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen). Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung gerade deswegen erforderlich ist, weil Rotel keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden erteilt hat. Bei derartigen Fällen ist die Umbuchung unentgeltlich möglich.
7.2 Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag und parallele Neuanmeldung möglich, vgl. Ziffer 6. Stornokosten nach den Regelungen in Ziffer 6 fallen ebenfalls bei Umbuchungen (z.B. Reisetermin, Reisezeit, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) an.
7.3 Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt Rotel ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 100,00 EUR von jedem Reisenden, der von der Umbuchung betroffen ist.
8. Mindestteilnehmerzahl und Einzelzimmerregelung
8.1 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 21Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Im Einzelnen gilt:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Rotel beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Rotel hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Rotel ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden wird.
d) Ein Rücktritt von Rotel später als 14 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Die Regelung in Ziffer 6.8 gilt entsprechend.
8.3 Sofern eine Unterbringung in Hotels Reisebestandteil ist, wird der Reisende im Doppelzimmer mit anderen Mitreisenden eingeteilt, sofern nicht der Wunsch nach kostenpflichtiger Einzelzimmerbuchung geltend gemacht wurde. Auf Geschlecht und Alter wird dabei Rücksicht genommen. Sollte sich kein Zimmerpartner finden, erhält der Reisende ein Einzelzimmer. Für den Fall, dass sich zum Zeitpunkt der Buchung kein Zimmerpartner angemeldet haben sollte, werden dem Reisenden zunächst nur die Kosten für die Unterbringung im Doppelzimmer berechnet. Wenn sich bis 31 Tage vor Reiseantritt kein Zimmerpartner finden sollte, wird der Reisende in ein Einzelzimmer umgebucht und ihm der Aufpreis für das Einzelzimmer nachberechnet. Für diesen Fall wird dem Reisenden das Recht eingeräumt, vom Reisevertrag bis 14 Tage vor Reiseantritt zurückzutreten. Rotel kann Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (z.B. Flugstornierungskosten, Visakosten usw.).
9. Rücktritt und Kündigung durch Rotel
9.1 Rotel ist berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn ein Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht gemäß der vereinbarten Fälligkeiten trotz Mahnung und Fristsetzung leistet, vergleiche Ziffer 2.2.
9.2 Ferner kann Rotel ohne Einhaltung einer Frist den Pauschalreisevertrag kündigen, wenn der Reiseablauf vom Reisenden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder nicht abgeholfen werden kann oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Rotel, bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen; es ist jedoch der Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anzurechnen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erlangen sind, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Rotel beruhen sollte.
9.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann Rotel im Falle einer Kündigung nach dieser Ziffer vom Reisenden Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (z.B. Flugstornierungskosten, Visakosten usw.).
9.4 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
10. Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von Rotel für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Eventuell darüber hinausgehende Ansprüche bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt, vgl. Ziffer 10.3 und 10.4.
10.2 Bei bestimmten, jeweils besonders gekennzeichneten Unternehmungen haftet Rotel nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die nicht Teil der Pauschalreise sind und getrennt ausgewählt wurden. Dies sind Sport-, Freizeit- oder sonstige Aktivitäten, Ausflüge oder Leistungen, die in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung oder sonst (z.B. durch den Reiseleiter) ausdrücklich als Fremdleistung oder auch als Gelegenheit oder Möglichkeit bezeichnet werden. Sie gehören nicht zum vertraglichen Leistungsumfang seitens Rotel. Ist Rotel lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet Rotel nur für die ordnungsgemäße Vermittlung sowie bei Verletzung eigener Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten und nicht für die Leistungserbringung selbst. Dies gilt insbesondere auch für Möglichkeiten und Gelegenheiten, die sich im Laufe der Reise bieten (Eigenunternehmungen) und diejenigen Programmteile, die im Katalog mit einem „Sternchen“ * versehen sind. Solche Programmteile unterliegen keiner Durchführungsgarantie. Vertragsbeziehungen entstehen insoweit ausschließlich zum örtlichen Veranstalter, auch wenn Rotel insoweit vermittelnd tätig wird. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Rotel haftet nur dann, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Rotel ursächlich geworden ist.
10.3 Kommt Rotel die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Rotel in anderen Fällen Leistungsträger ist, wird nach den für diese geltenden Bestimmungen gehaftet.
10.4 Kommt Rotel bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.5 Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss des Rotel-Reise-Schutzpaketes bzw. einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
10.6 Es besteht ein Haftungsausschluss für das Reisegepäck. Die Mitnahme des Reisegepäcks erfolgt auf eigene Gefahr des Reisenden. Rotel übernimmt keine Haftung bei Einbruch oder Diebstahl, insbesondere in den Rotel-Bussen. Wir empfehlen deshalb dringend den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
11. Obliegenheiten des Reisenden / Mängelanzeige / Geltendmachung von Ansprüchen / Mitwirkungspflichten
11.1 Reiseunterlagen
Der Reisende muss Rotel bzw. seinen Reisevermittler/sein Reisebüro, über den er die Pauschalreise gebucht hat, informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnfahrkarten) nicht innerhalb der von Rotel mitgeteilten Frist erhält.
11.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit Rotel infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Ist ein Vertreter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Rotel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Rotel zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von Rotel bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler / sein Reisebüro, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Die Reiseleitungen bzw. örtlichen Vertretungen oder Mitarbeiter vor Ort sind beauftragt, während der Reise Mängelanzeigen sowie Abhilfeverlangen der Reisenden entgegen zu nehmen. Sie haben auch für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Rotel entgegenzunehmen oder anzuerkennen. Die Kündigung des Reisevertrages durch Rotel kann auch durch die Reiseleitung bzw. örtliche Vertretung ausgesprochen werden, insoweit sind diese von Rotel hierzu als bevollmächtigt anzusehen.
11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Absatz 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Rotel zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Rotel verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Rotel können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Rotel, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11.5 Die Ansprüche nach den § 651i Absatz 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB (Reisemängel) muss der Reisende gegenüber Rotel geltend machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler/das Reisebüro erfolgen, wenn die Pauschalreise entsprechend gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
11.6 Auch der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bestmöglich mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.
11.7 Jeder Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst und allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbst gebuchten Flügen oder eigenverantwortlicher Anreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für den Check-In, die Sicherheitskontrolle und etwaige Gesundheitstests einzuplanen. Bei internationalen Flügen muss sich der Kunde am Abreisetag mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit am Flughafen einfinden, damit genügend Zeit für den Check-In, etwaige gesundheitspolizeiliche Tests und die Sicherheitskontrolle zur Verfügung steht. Er muss auch bei der eigenen Buchung von Flügen eine solche Umsteigezeit einplanen. Bei der Buchung von Rail & Fly-Tickets hat der Kunde ebenfalls die Mitwirkungspflicht, bei allen nationalen und internationalen Flügen sicherzustellen, dass er selbst eine Bahnanfahrt auswählt, die es ihm gewährleistet, mindestens drei Stunden vor der Abflugzeit seines Fluges am Flughafen einzutreffen, um rechtzeitig am Check-In-Schalter zu erscheinen, damit er Sicherheitskontrollen oder sonstige Kontrollen, wie etwa Gesundheitskontrollen, passieren und den Flug am Gate rechtzeitig antreten kann.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1 Rotel wird den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt nach bestem Wissen unterrichten. Rotel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Gesundheitsbescheinigungen usw. durch die jeweiligen Behörden und/oder Institutionen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z.B. Zoll, Devisen, Gesundheits- bzw. Impfnachweise u.ä.) und die Beschaffung notwendiger Dokumente selbst und allein verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Rotel bedingt sind. Alle notwendigen Reisedokumente hat der Reisende jederzeit griffbereit bzw. im Handgepäck bei sich zu führen.
12.2 Soweit Rotel gemäß Katalog ausnahmsweise die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung von Visa selbst durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Rotel.
12.3 Fällt die Reise aus, sind die von Rotel im Vorfeld für die Reisedurchführung verauslagten Kosten, beispielsweise für die Beschaffung von Visa usw., vom Reisenden vollständig zu übernehmen.
12.4 Dem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig bei seinem Arzt informieren. Auskünfte erteilen auch die Gesundheitsämter, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder auch das Robert-Koch-Institut.
13. Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
13.1 Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen entsprechend der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, die zur Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), der Vermeidung eigener Risiken (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) notwendig sind und die uns zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) auferlegt werden. Im Rahmen der Vertragserfüllung werden Ihre Daten auch an andere Vertragspartner übermittelt, die an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung beteiligt sind. (Grundlage ist Art. 6 1 lit. b DSGVO). Der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit durch Mitteilung an Rotel Tours, Abteilung Datenschutz, Herrenstraße 11, 94104 Tittling, widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die Zusendung von Werbemitteln einschließlich unseres Kataloges unverzüglich einstellen und/oder Ihre Daten nicht mehr für Werbezwecke weitergeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine bei Rotel Tours gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Weitere Informationen zum Datenschutz und zur Umsetzung Ihrer Betroffenenrechte finden Sie auf unserer Internet-Seite unter Datenschutz. Datenübermittlung an stattliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.
13.2 Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
13.3 Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte von Rotel Tours verlieren frühere Publikationen von Rotel Tours über gleichlautende Reiseziele, Termine und Preise Ihre Gültigkeit.
13.4 Erkennbare Druck- und Rechenfehler berechtigen uns zur Anfechtung des Reisevertrages.
14. Zeitlicher Geltungsbereich / Gültigkeit des Katalogs
14.1 Der jeweilige Jahreskatalog, aus dem die gebuchte Reise ersichtlich ist, ist für den Inhalt im gleichen Kalenderjahr verbindlich. Soweit darin Reisetermine für das Folgejahr angegeben sind, bestimmen sich der Reisepreis und der Inhalt der jeweiligen Leistungen nach dem Katalog des Jahres, in dem die Reise durchgeführt wird.
14.2 Die endgültigen Termine für 2026 liegen bei Drucklegung des Kataloges noch nicht vor. Sie richten sich aber ungefähr nach den Terminen des Katalogs 2025.
14.3 Die Ausschreibung im Katalog erfolgte im Juli 2024. Daher ist nur der zu diesem Zeitpunkt bekannte Stand wiedergegeben. Es können auch Fehler selbst bei größter Sorgfalt vorkommen. Einseitige Änderungen der Ausschreibungen durch Rotel Tours sind möglich und bleiben vorbehalten, solange der Vertrag mit dem Kunden noch nicht zustande gekommen ist.
15. Verweis auf ergänzende Regelungen
15.1 Als Reisesprache wird ausschließlich die deutsche Sprache vereinbart.
15.2 Am Ende des jeweiligen Jahreskataloges finden sich die Rubriken „Allgemeine Hinweise“ und „Wichtige Hinweise“. Die dortigen Regelungen sind Bestandteil der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen von Rotel Tours.
15.3 Die aktuellen AGB und Datenschutzerklärungen können außer im Katalog jederzeit auch auf den Internetseiten www. rotel.de eingesehen werden.
16. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
16.1 Für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und Rotel Tours gilt ausschließlich deutsches Recht. Ergänzend zu den Reisebedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651a - 651y des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Artikel 250 - 252 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
16.2 Der Gerichtsstand für Klagen des Reisenden ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Passau.
16.3 Es wird im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hingewiesen, dass Rotel Tours nicht verpflichtet ist an einem Verfahren bezüglich einer Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Es erfolgt auch keine freiwillige Teilnahme an einem derartigen Verfahren. Zudem wird für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen.
16.4 Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dies gilt ebenso für diese Reise- und Geschäftsbedingungen.
16.5 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ und unter der Telefonnummer (030) 5000-200.